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Zürich: Germania legt Beschwerde ein

Herausgeber: Germania,

Die Germania Flug AG legt Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts ein und zieht den Fall vor das Schweizerische Bundesgericht.

Im Rechtsstreit zwischen Germania und Hotelplan hat das Handelsgericht Zürich am 28. November 2017 die Klage der Germania abgewiesen. Mit der nun erhobenen Beschwerde wehrt sich die Germania gegen dieses Urteil und ruft das Bundesgericht in Lausanne an.

Im Kern des Rechtsstreits steht die Frage, ob Hotelplan den dreijährigen Chartervertrag mit Germania zu Recht bereits nach einem halben Jahr gekündigt hatte. Hotelplan hatte die Kündigung damit begründet, dass Germania weniger als 95% der Flüge des Sommerflugplans 2015 mit eigenen Flugzeugen geflogen sei. Germania machte geltend, dass die Kündigung unwirksam war, weil Hotelplan Flüge, die infolge Fehlens passender Slots nicht durchgeführt werden konnten, bei der Berechnung der 95%-Schwelle nicht mitzählen durfte ("Slotvorbehalt"). Nach Auffassung des Handelsgerichts war die Klage abzuweisen, da Germania "selbst unter der Annahme eines vereinbarten Slotvorbehalts nicht darzutun [vermocht habe], dass sie keine passenden Slots erhältlich machen konnte". In einer kurzen Eventualbegründung wird darauf hingewiesen, dass gar "kein Slotvorbehalt vereinbart" gewesen sei.

Germania teilt die Auffassung des Handelsgerichts nicht. Es handelt sich zweifelsohne um einen komplexen Sachverhalt und eine umfangreiche Prozessakte. Doch bereits die Lektüre des auffallend kurzen Urteils zeigt, dass zahlreiche von Germania vorgetragene Tatsachen und Argumente vom Handelsgericht nur unzureichend gewürdigt worden sind.

Die dem Urteil zu Grunde liegenden Erwägungen gehen grossteils an den Vorbringen der Parteien vorbei. Das Urteil beruht deshalb in wesentlichen Teilen auf zweifelhaften Prämissen. Germania lässt nun das Urteil des Handelsgerichts von der nächsthöheren Instanz überprüfen und vertraut darauf, dass das Bundesgericht den gesamten Prozessstoff in seine Betrachtung mit einbeziehen wird.

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